Am Radweg, in unmittelbarer Nähe des Gebäudes der Jugendverkehrsschule in der Oskar-von-Miller-Straße, wurde neben der Zahl "305" mit einer darüber befindlichen Krone auch ein Hakenkreuz gesprüht. Auch an einem Brückenpfeiler in der Nähe wurde ein pinkes Hakenkreuz gesprüht.
Chronik rechter Vorfälle in Baden-Württemberg
Diese Chronik rechter Vorfälle informiert über rassistische und rechtsmotivierte Aktivitäten in Baden-Württemberg. Hierbei werden Gewalttaten ebenso wie Nötigung, Sachbeschädigung und Propagandadelikte berücksichtigt. Es ist jedoch von einer gewissen Dunkelziffer auszugehen, da nicht alle Taten angezeigt werden bzw. an die Öffentlichkeit gelangen. Hin und wieder wird die rechtsgerichtete Motivation einer Tat nicht als solche benannt. In diesem Fall spielt die Wahrnehmung der Betroffenen eine wichtige Rolle bei der Einordnung der Delikte. Taten, bei denen die Beratungsnehmer_innen um eine vertrauliche Behandlung bitten, werden nicht veröffentlicht.
Hakenkreuz gesprüht
Antisemitische Straftat
Volksverhetzung § 130 StGB
PMK: nicht zuzuordnen
Antisemitische Straftat
Beleidigung § 185 StGB
Erneut Regenbogenfahne zerstört
Unbekannte zerstörten bereits zum fünften Mal eine Regenbogenfahne, die an der Thomas Morus Kirche aufgehängt wurde.
Antisemitische Straftat
Volksverhetzung § 130 StGB
PMK: nicht zuzuordnen
Antisemitische Straftat
Volksverhetzung § 130 StGB
Bedrohung und "Hitlergruß"
Ein 60-Jähriger beleidigte in einem Lokal am Bahnhofsvorplatz mehrfach einen Gast und zeigte den "Hitlergruß". Nachdem der Mann zunächst dem Platzverweis nachkam, kehrte er ca. eine Stunde später zurück und bedrohte die Kellnerin. Daraufhin wurde er von der Polizei in Gewahrsam genommen.
Hakenkreuz auf Glastür
Unbekannte stiegen in das Berufliche Schulzentrum ein und hinterließen in einer Staubschicht auf einer Glastür ein Hakenkreuz. Zudem wurden Einrichtungsgegenstände zerstört und Teile des Gebäudes überflutet.
Antisemitische Straftat
Volksverhetzung § 130 StGB
PMK: nicht zuzuordnen
Antisemitische Straftat
Volksverhetzung § 130 StGB